ETF-Teilfreistellung

ETF-Teilfreistellung
So viel bleibt wirklich steuerfrei

Je nach Fondstyp sind 15 % bis 60 % deiner ETF-Gewinne von der Abgeltungssteuer befreit.

Im Überblick

Teilfreistellung nach Fondstyp

📈
Aktien-ETFs

Mindestens 51 % Aktienanteil im Fonds.

30 % steuerfrei
⚖️
Misch-ETFs

Mindestens 25 % Aktienanteil im Fonds.

15 % steuerfrei
🏢
Immobilien-ETFs

Überwiegend in Immobilien investierende Fonds.

60–80 % steuerfrei

Grundlagen

Warum gibt es die Teilfreistellung?

Seit der Investmentsteuerreform 2018 zahlen Fonds selbst bereits eine Vorabsteuer auf bestimmte inländische Erträge (z. B. Dividenden). Um diese Doppelbelastung für Anleger auszugleichen, wird ein Teil deiner Gewinne beim Verkauf oder bei Ausschüttung von der Abgeltungssteuer freigestellt.

Die Höhe der Teilfreistellung hängt vom Aktienanteil des Fonds ab – reine Aktien-ETFs erhalten die höchste Freistellung unter den klassischen Wertpapierfonds, während Rentenfonds (Anleihen) i. d. R. keine Teilfreistellung erhalten.


Übersicht

Teilfreistellungssätze im Detail

FondstypVoraussetzungTeilfreistellungEffektiver Steuersatz
Aktienfonds≥ 51 % Aktienanteil30 %≈ 18,5 %
Mischfonds≥ 25 % Aktienanteil15 %≈ 22,4 %
Immobilienfonds (überwiegend Ausland)≥ 51 % Immobilien80 %≈ 5,3 %
Immobilienfonds (Inland)≥ 51 % Immobilien60 %≈ 10,6 %
Rentenfonds (Anleihen)–0 %26,375 %
Die wichtigste Erkenntnis
Die Bank berücksichtigt die Teilfreistellung automatisch

Du musst nichts beantragen – dein Broker erkennt anhand der Fondskategorie automatisch, welche Teilfreistellung greift, und zieht die Abgeltungssteuer entsprechend nur auf den steuerpflichtigen Teil ab.


Beispielrechnung

So wirkt sich die Teilfreistellung aus

PostenAktien-ETFOhne Teilfreistellung (Vergleich)
Verkaufsgewinn1.000 €1.000 €
Steuerpflichtiger Anteil700 € (70 %)1.000 € (100 %)
Abgeltungssteuer (26,375 %)184,63 €263,75 €
Ersparnis durch Teilfreistellung79,13 €

Sparerpauschbetrag zusätzlich nutzen

Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag lassen sich kombinieren – noch mehr Steuerersparnis.

Freistellungsauftrag einrichten →
⚠️ Alle Angaben ohne Gewähr. Für individuelle Steuerfragen bitte einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt kontaktieren.
Häufige Fragen

ETF-Teilfreistellung – deine Fragen

Muss ich die Teilfreistellung selbst beantragen? ▾
Nein, dein Broker berücksichtigt die Teilfreistellung automatisch anhand der Fondskategorie und zieht die Abgeltungssteuer nur auf den steuerpflichtigen Teil deines Gewinns ab.
Gilt die Teilfreistellung auch für thesaurierende ETFs? ▾
Ja, die Teilfreistellung gilt sowohl für ausschüttende als auch für thesaurierende (wiederanlegende) ETFs – also auch bei der Vorabpauschale, die jährlich auf thesaurierende Fonds anfällt.
Woran erkenne ich, ob mein ETF ein Aktienfonds im steuerlichen Sinne ist? ▾
Entscheidend ist der tatsächliche Aktienanteil laut Anlagebedingungen des Fonds – ab 51 % gilt er als Aktienfonds mit 30 % Teilfreistellung. Diese Information findest du im Factsheet oder Verkaufsprospekt des ETFs.
Warum haben Rentenfonds keine Teilfreistellung? ▾
Die Teilfreistellung soll die Doppelbesteuerung von Aktien- und Immobilienerträgen auf Fondsebene ausgleichen. Da Anleihen-Erträge (Zinsen) auf Fondsebene nicht in gleicher Weise vorbelastet werden, entfällt hier die Teilfreistellung.
Kann sich die Teilfreistellung meines ETFs ändern? ▾
Ja, wenn sich der tatsächliche Aktienanteil eines Mischfonds über- oder unterhalb der jeweiligen Schwellenwerte (25 % bzw. 51 %) bewegt, kann sich die anwendbare Teilfreistellungsquote ändern.