Ab wann Nebeneinkünfte steuerpflichtig werden – und was du bei Minijob, Freelance-Tätigkeit oder nebenberuflichem Gewerbe beachten musst.
Pauschal versteuert durch den Arbeitgeber – für dich i. d. R. steuerfrei.
Nebenberufliche selbstständige Tätigkeit, z. B. Design, Beratung, Texten.
Angemeldetes Gewerbe neben der Haupttätigkeit, z. B. Online-Handel.
Für Einkünfte aus selbstständiger Nebentätigkeit oder Gewerbe gilt eine Freigrenze von 410 € im Jahr. Bis zu diesem Betrag bleiben die Einkünfte steuerfrei, danach ist der gesamte Betrag zu versteuern – wie bei der Krypto-Freigrenze handelt es sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag.
Zwischen 410 € und 820 € greift zusätzlich eine Übergangsregelung (Härtefallausgleich), die eine schlagartige volle Besteuerung leicht abmildert. Oberhalb von 820 € ist der komplette Betrag regulär steuerpflichtig.
Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt für dich als Arbeitnehmer i. d. R. steuerfrei, da der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 2 % abführt.
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Verdienstgrenze | 556 € pro Monat (Stand 2026, dynamisch an Mindestlohn gekoppelt) |
| Steuer | Pauschal 2 % durch Arbeitgeber – keine Auswirkung auf deine Steuererklärung |
| Sozialversicherung | Als Minijob neben Hauptjob: nur Rentenversicherungspflicht (Befreiung möglich) |
| Mehrere Minijobs | Werden zusammengerechnet – bei Überschreiten der Grenze wird der zweite Job sozialversicherungspflichtig |
Da der Minijob-Arbeitgeber die Steuer bereits pauschal abführt, musst du diese Einkünfte nicht in der Steuererklärung angeben. Anders sieht es bei Freelance-Einkünften oder Gewerbe aus – die musst du in der Anlage S (selbstständige Tätigkeit) bzw. G (Gewerbebetrieb) angeben, sobald die 410-€-Grenze überschritten ist.
Ob Freelance-Tätigkeit als Freiberufler oder Nebengewerbe – beides muss beim Finanzamt angemeldet werden, sobald du regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wirst.
Freiberufler (z. B. Texter, Designer, Berater) melden sich direkt beim Finanzamt an, Gewerbetreibende zusätzlich beim Gewerbeamt.
Bis 25.000 € Jahresumsatz (Vorjahr) kannst du auf Umsatzsteuer verzichten – vereinfacht die Buchhaltung erheblich, lohnt sich aber nicht immer.
Der Gewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben) wird über eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt und in der Anlage S oder G der Steuererklärung angegeben – zusätzlich zu deinem Hauptgehalt.
Für Studierende und Auszubildende mit Nebenjob gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie oben beschrieben – mit ein paar Besonderheiten:
Liegt das Gesamteinkommen unter dem jährlichen Grundfreibetrag, fällt am Jahresende meist ohnehin keine Steuer an – gezahlte Lohnsteuer lässt sich über die Steuererklärung zurückholen.
Unabhängig von der Steuer gilt für BAföG-Empfänger eine separate Einkommensgrenze – diese ist strenger als die steuerliche Freigrenze und sollte gesondert geprüft werden.