Wie deine Bank Verluste automatisch gegenrechnet – und wie du das auch über mehrere Banken hinweg nutzt.
Jede Bank verrechnet Verluste automatisch mit Gewinnen im selben Jahr.
Verluste bei Bank A mit Gewinnen bei Bank B verrechnen? Nur über die Steuererklärung.
Verlustbescheinigung muss bis 15. Dezember bei der Bank beantragt werden.
Jede Bank führt für dich automatisch einen sogenannten Verlustverrechnungstopf. Realisierst du im Laufe des Jahres Verluste (z. B. durch den Verkauf von Aktien unter Einstandspreis), werden diese automatisch mit Gewinnen aus demselben Jahr bei derselben Bank verrechnet – die Abgeltungssteuer fällt dann nur auf den verbleibenden Nettogewinn an.
Bleiben am Jahresende Verluste übrig, die nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten, trägt die Bank sie automatisch ins nächste Jahr vor – ganz ohne dein Zutun.
Seit einer Gesetzesänderung unterscheidet das Finanzamt zwischen zwei separaten Verlustverrechnungstöpfen.
| Topf | Enthält | Verrechenbar mit |
|---|---|---|
| Aktien-Verlusttopf | Verluste aus Aktienverkäufen | Nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen |
| Allgemeiner Verlusttopf | ETFs, Anleihen, Zertifikate, Zinsen, Dividenden | Mit allen anderen Kapitalerträgen (außer Aktiengewinnen) |
Ein Aktienverlust kann also nicht mit einem ETF-Gewinn verrechnet werden – wohl aber ein ETF-Verlust mit einem Dividendengewinn oder Zinsertrag.
Hast du Verluste bei Bank A und Gewinne bei Bank B, verrechnet das nicht automatisch – du musst bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei der Verlust-Bank beantragen und diese dann in deiner Steuererklärung (Anlage KAP) angeben, damit das Finanzamt die Verrechnung nachträglich vornimmt.
Antrag bei der Bank mit dem Verlust bis spätestens 15. Dezember des laufenden Jahres stellen – meist formlos oder über ein Online-Formular.
Die erhaltene Bescheinigung trägst du in der Anlage KAP deiner Steuererklärung ein – das Finanzamt verrechnet die Verluste dann mit Gewinnen bei anderen Banken.
Wichtig: Ohne fristgerechten Antrag trägt die Bank den Verlust automatisch ins nächste Jahr vor – eine rückwirkende Verrechnung mit dem laufenden Jahr ist dann nicht mehr möglich.